Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz umsetzen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung aus dem Jahr 2008 konkret umgesetzt. Das jetzige Sozialsystem für Menschen mit Behinderung in Deutschland wird nun schrittweise umstrukturiert. So wird die gesellschaftliche Teilhabe und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung gefördert.

Auf Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen sowie ihre gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer kommen durch dieses Gesetz etliche Veränderungen zu. Ich begleite in unserem Verband die Umsetzung des BTHGs. Gerne informiere ich Sie über die aktuellen Entwicklungen rund um das Gesetz und unterstütze Sie beratend. Kommen Sie einfach auf mich zu!

Es grüßt Sie herzlich,

Julia Findling
Stabsstelle Bundesteilhabegesetz


FAQ – häufig gestellte Fragen

Allgemeines


Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung“. Es dient damit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) aus dem Jahr 2008. Nähere Informationen zur UN-BRK und den einzelnen Reformstufen des BTHGs können Sie unserer Informationsbroschüre entnehmen.


Die Vorgaben des Gesetzes werden in den Bundesländern und auch innerhalb der Stadt- und Landkreise teilweise unterschiedlich umgesetzt. Zum Beispiel gibt das Gesetz vor, dass es ein neues Bedarfsermittlungsinstrument geben soll und welche Bedingungen es erfüllen muss. Auf dieser Grundlage hat jedes Bundesland sein eigenes Bedarfsermittlungsinstrument entwickelt. In Baden-Württemberg wird dieses als BEI_BW (Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg) bezeichnet. Des Weiteren kann es in Detailfragen zu den Zahlungswegen nach dem neuen System Unterschiede zwischen den verschiedenen Stadt- und Landkreisen geben.


Girokonto


Das Vorgehen ist unterschiedlich. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie eine Kontoeröffnung oder einen Kontowechsel beim Amtsgericht beantragen.


Nein. Wenn Sie als Mensch mit Behinderung bereits ein eigenes Girokonto haben, müssen Sie nichts mehr tun.


Nein, es ist nicht notwendig, den Wechsel eines bereits bestehenden Girokontos einer gesetzlich betreuten Person zu einer anderen Bank bei der Betreuungsbehörde zu beantragen. Dieser Wechsel muss jedoch gut dokumentiert bzw. nachvollziehbar sein und der Betreuungsbehörde lückenlos nachgewiesen werden können.


Sofern Sie als gesetzliche/-r Betreuer/-in in allen Bereichen eingesetzt sind oder insbesondere den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten haben, dürfen Sie ein Girokonto für Ihre/-n Betreute/-n eröffnen. Sonst muss es die/der Betreute selbst machen.


Ja! Sie oder Ihre Betreuungsperson müssen unbedingt ein Girokonto auf den Namen des Menschen mit Behinderung eröffnen. Die Stadt- und Landkreise überweisen die bezogenen Leistungen (Rente, Wohngeld, Grundsicherung o. ä.) ausschließlich auf ein Konto mit dem Namen der oder des Leistungsberechtigten. Die einzige Ausnahme sind die Kosten der Unterkunft – diese können mit Ihrem Einverständnis direkt an den Caritasverband als Leistungserbringer gezahlt werden.


Sie benötigen die Steuer-ID und den Personalausweis der zukünftigen Kontoinhaberin bzw. des zukünftigen Kontoinhabers, die oder der auch möglichst mit zur Bank geht. Des Weiteren brauchen Sie als Betreuer/-in Ihren Betreuerausweis, um nachzuweisen, dass Sie berechtigt sind, das Konto im Namen der oder des Betreuten zu eröffnen. Liegt noch keine Steuer-ID vor, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.


Erkundigen Sie sich bei mehreren Banken über verschiedene Kontomodelle und Möglichkeiten, Kontoführungsgebühren einzusparen. Manche Banken bieten Sozialtarife an oder unterscheiden in den Gebühren zwischen Routinebuchungen und Überweisungen. Aber nicht nur die anfallenden Gebühren sollten bei Ihrer Auswahl ausschlaggebend sein. Erkundigen Sie sich auch nach den Serviceleistungen, die Ihren Bedarfen gerecht werden. Eventuelle wichtige Fragen wären z. B.: Ist es notwendig, bei Überweisungen den Betreuerausweis im Original vorzulegen? Wie sind die Bedingungen zur Stichtagsabfrage (Wartezeit, Gebühren)? Gibt es Barauszahlungen am Schalter? Wägen Sie ab: Ist Ihnen ein Service, der Ihren Bedürfnissen entspricht, höhere Kontoführungsgebühren wert – oder nehmen Sie lieber mehr Aufwand in Kauf, um Gebühren zu sparen?


Das Bundesteilhabegesetz entstand aus dem Gedanken heraus, eine Gleichberichtigung aller Menschen in der Gesellschaft zu schaffen. Mit dieser Gleichberechtigung gehen Rechte einher, aber auch Pflichten. So zahlt jeder Mensch mit Behinderung, wie jeder andere Mensch in unserer Gesellschaft, seine Kontogebühren selbst. Die Kontogebühren werden bei der Berechnung der Leistungen in durchschnittlicher Höhe berücksichtigt. Dies ist bei allen Empfängerinnen und Empfängern von existenzsichernden Leistungen gleich.


Wenn Sie bereits Leistungen beziehen, teilen Sie dem zuständigen Kostenträger (z. B. Sozialamt, Rentenversicherung o. ä.) die neue Kontoverbindung schriftlich mit. Wenn Sie Leistungen neu beantragen (z. B. Grundsicherung, Rente o. ä.), geben Sie Ihre Kontoverbindung direkt in den Antragsformularen an.


Ja, in den Wohnhäusern gibt es sogenannte Bewohnertreuhandkonten. Sie können dafür von Ihrem Girokonto einen Betrag für den alltäglichen Bedarf auf das Treuhandkonto überweisen. So können Ihnen die Einrichtungen bei Bedarf unkompliziert und niederschwellig Bargeld ausbezahlen. Die Höhe des Barmittelbetrages, den Sie überweisen, richtet sich danach, wie viel nach Abzug der existenzsichernden Leistungen verbleibt und wie viel Sie davon unmittelbar zur persönlichen Verfügung haben möchten. Sie können sich an dem bisherigen Barbetrag inkl. Kleiderpauschale von ca. 135 Euro monatlich orientieren.


Sie müssen der Betreuungsbehörde regelmäßig diverse Nachweise erbringen. Daher empfiehlt sich eine sorgfältige und lückenlose Buchhaltung. Wenden Sie sich unbedingt an einen Betreuungsverein Ihrer Wahl und informieren Sie sich dort über alles, was beachtet werden muss.


Zunächst steht die Selbstbestimmung im Vordergrund. Wenn ihr/-e Betreute/-r ihr/sein Geld für bestimmte Dinge ausgeben möchte, muss er nicht Ihr Einverständnis hierzu haben. Wenn Sie allerdings das Gefühl haben, dass sich ihr/-e Betreute/-r in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder die Geldverwaltung außerhalb ihrer/seiner Kompetenzen liegt, können Sie als Betreuungsperson bei der Betreuungsbehörde einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten beantragen. Dies unterliegt aber bestimmten Voraussetzungen und erfordert ein Verfahren mit persönlicher Anhörung und einem Sachverständigengutachten. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, empfiehlt es sich, Rat bei einem Betreuungsverein einzuholen.


Verschiedene Leistungsbezüge


Früher wurde bei der Eingliederungshilfe nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen unterschieden. Lebte jemand in einem Wohnhaus für Menschen mit Behinderung (stationäre Leistung), gehörten Wohnen und Verpflegung wie auch die Assistenz zur Eingliederungshilfe und wurde direkt z. B. vom Sozialamt an den Leistungserbringer (z. B. Caritasverband Freiburg-Stadt e. V.) bezahlt. Seit dem 1.1.2020 wird nicht mehr nach ambulanten oder (teil)stationären Leistungen unterschieden, sondern nach existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen. Mit existenzsichernden Leistungen ist der Lebensunterhalt gemeint, der sich aus den Kosten der Unterkunft (KdU) und den Kosten für den Lebensunterhalt wie Verpflegung, Kleidung usw. zusammensetzt. Der Mensch mit Behinderung erhält die Gelder dafür direkt auf sein Konto und begleicht damit seine Aufwendungen, wie z. B. die Rechnung für Wohnen, Essen und seinen persönlichen Bedarf. Unter Fachleistungen werden die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation verstanden. Dies könnte z.B. jegliche Art von Assistenz sein. Hier läuft der Zahlungsstrom weiterhin von den Sozialämtern u. ä. zu den Leistungserbringern – und nicht über den Menschen mit Behinderung.


Das Schonvermögen stellt den Teil des Vermögens dar, der nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden muss. Die Höhe des Schonvermögens liegt bei Bezieherinnen und Beziehern von Sozialleistungen derzeit bei 5.000 Euro.


Wenn Sie eine Mietbescheinigung benötigen, können Sie diese beim Büro der Abteilung Wohnen und Beratung, bei der Einrichtungsleitung oder bei der Stabsstelle BTHG anfragen. Sie müssen nicht die in den Unterlagen des Sozialamtes beigefügten Vordrucke für die Mietbescheinigung an den Verband senden oder von den einzelnen Einrichtungen ausfüllen lassen.


Wichtig ist, dass Sie mit uns im Austausch bleiben und sich bei Fragen jederzeit an uns wenden. Ein vertrauensvolles Verhältnis schafft die Basis für ein gutes Zusammenwirken. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie alles beantragt haben, was Ihnen bzw. Ihrer/Ihrem Betreuten zusteht, dann lassen Sie sich von unserer Informations- und Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung in diesen Angelegenheiten unterstützen. Sie ist für diese Angelegenheiten der richtige Ansprechpartner.


Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie die Weiterbewilligung beantragen. Die Bewilligungszeiträume können sich innerhalb der Stadt- und Landkreise unterscheiden. Sie finden Ihren Bewilligungszeitraum auf dem Bescheid der Bewilligung. Bitte beachten Sie, dass Bewilligungszeiträume auch nur ein Jahr betragen können. Behalten Sie das Ende des Bewilligungszeitraumes unbedingt im Blick und treten Sie mit der Einrichtungsleitung in Kontakt. Es ist stets sinnvoll, sich mit der Einrichtung über die Weiterbewilligung abzustimmen. Falls Anträge nicht fristgerecht gestellt werden, gerät der Zahlungsstrom ins Stocken, was für alle Beteiligten unvorteilhaft wäre. Sie sind dafür verantwortlich, rechtzeitig eine Weiterbewilligung zu beantragen. Änderungen der Verhältnisse müssen Sie uns stets mitteilen.


Im Regelsatz der Grundsicherung werden Bedarfe, die durch Krankheit oder Behinderung bedingt sind, nicht berücksichtigt. Mit Mehrbedarfen kann der Einzelfall betrachtet werden. Sofern Sie also einen regelmäßigen Mehrbedarf haben, empfiehlt es sich, diesen zu beantragen. Das Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis oder eine kostenaufwendige Ernährung sind Beispiele für einen Mehrbedarf.


Die Grundsicherung setzt sich aus drei Teilen zusammen: 1) Regelbedarf, 2) Mehrbedarf und 3) Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft (3) können auf ausdrücklichen Wunsch mit Ihrem Einverständnis direkt von der Grundsicherungsstelle an den Leistungserbringer (Wohnhäuser) überwiesen werden. Hierzu gibt es ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen. Es ist rechtlich aber nicht möglich, die Leistungen für den Regelbedarf (1) und den Mehrbedarf (2) direkt an einen anderen Empfänger als Sie selbst weiterzuleiten. Diese beiden Posten zählen zu Ihrem Einkommen auf dem Girokonto, mit dem Sie alle offenen Beträge/Kosten selbst decken müssen.


Nein, die Rente wird in Zukunft auf das Girokonto des Leistungsberechtigten überwiesen. Die Rente stellt einen Teil Ihres Einkommens dar, von dem Sie anfallende Kosten (wie z. B. Unterkunft und Verpflegung) selbst bezahlen.


Derzeit befinden wir uns in einer Übergangsphase, für die im Land Baden-Württemberg eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. In dieser Zeit werden die Leistungen der Eingliederungshilfe direkt an den Caritasverband als Leistungserbringer bezahlt. Im Zuge weiterer Reformstufen wird sich dies verändern.


Teilhabe- und Gesamtplanverfahren


Das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren kommt dann zum Einsatz, wenn mehrere Leistungen eines Trägers oder verschiedene Leistungen mehrerer Träger erforderlich sind. Dies könnte zum Beispiel die Eingliederungshilfe und die Deutsche Rentenversicherung oder die Eingliederungshilfe und das Sozialamt sein. Die Leistungen sollen „wie aus einer Hand“ geleistet werden. Beim Teilhabe- und Gesamtplanverfahren werden den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers (des Menschen mit Behinderung) große Beachtung geschenkt.


Wenn Sie für sich oder Ihre/-n Betreute/-n Eingliederungshilfe beantragen, setzt der Eingliederungshilfeträger das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren in Gang. Die oder der Leistungsberechtigte wird beraten, ihre/seine Ziele und Wünsche werden dokumentiert und der individuelle Bedarf wird mittels des Bedarfsermittlungsinstruments BEI_BW festgestellt. Schließlich kann eine Teilhabekonferenz einberufen werden. An dieser nehmen der Träger der Eingliederungshilfe und weitere Kostenträger (z. B. Rentenversicherung, Pflegekasse, Grundsicherungsamt) teil und treten mit dem Leistungsberechtigten, ggf. dessen gesetzlicher Betreuung und weiteren Vertrauenspersonen (z. B. Angehörige, Mitarbeitende des Caritasverbandes), in den Austausch. So versammeln sich alle an einem „runden Tisch“, um die Bedarfslage und die Leistungsansprüche zu klären und zu besprechen, wer für die Kosten aufkommt. Da in Zukunft ein Antrag für die Beziehung mehrerer Leistungen genügt, spricht man von „Hilfe wie aus einer Hand“.


Wenn Sie Eingliederungshilfe beantragen, muss der erforderliche Bedarf erhoben werden. Um diesen Bedarf umfassend festzustellen, ist eine Bedarfsermittlung notwendig. Mit dem neuen Verfahren werden Sie individuell betrachtet und gehört. Nutzen Sie diese Chance, um Ihre persönliche Lage darzustellen und Ihre Teilhabewünsche zu äußern.


Unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite können Sie das Dokument herunterladen. Dem Bedarfsermittlungsinstrument wurde die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zugrunde gelegt. Die ICF wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelt und ermöglicht einen ganzheitlichen Blick auf den Menschen mit Behinderung in all seinen Facetten; insbesondere mit all seinen Lebensvorstellungen und Wünschen. Er steht im Mittelpunkt, jedoch werden auch die Faktoren seiner Umgebung betrachtet. Es wird ermittelt: Was beeinflusst ihn positiv, was hindert ihn in seiner Entfaltung? So entsteht ein umfassendes Bild des Menschen mit all seinen Bedarfen.


Ja. Sie als Mensch mit Behinderung dürfen zur Teilhabekonferenz als Vertrauensperson mitbringen, wen Sie möchten. Die Mitarbeitenden der Einrichtungen, die Sie seit Jahren im Alltag begleiten und sehr gut kennen, sind gerne dazu bereit, mit Ihnen an der Teilhabeplankonferenz teilzunehmen.


Nein. Die Erprobungsphase des Bedarfsermittlungsinstrumentes BEI_BW hat gezeigt, dass es nur von Vorteil sein kann, die Bedarfe und Teilhabewünsche aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten und zu erheben. Die Fallmanager, die Menschen mit Behinderung und auch die Betreuungspersonen haben es sehr begrüßt, von Mitarbeitenden der Einrichtung im Teilhabeplanverfahren unterstützt worden zu sein.


Nein. Es ist von Vorteil, wenn sich die Fallmanagerin oder der Fallmanager ein Bild von der betreffenden Person machen kann und in einen persönlichen Austausch kommt. Wenn der Mensch mit Behinderung aber wegen einer zu hohen Belastung nicht am vollständigen Teilhabeverfahren teilnehmen, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum anwesend sein kann, ist das auch in Ordnung.


In der Regel wird alle zwei Jahre überprüft, ob die Bedarfe noch passen. Wenn sich die Bedarfe früher verändert haben, kann auch schon früher ein Verfahren eingeleitet werden.